Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung kann in einer notariellen Urkunde erklärt werden für Geldansprüche, Ansprüche auf andere vertretbare Sachen oder Wertpapiere, die Herausgabe einer bestimmten Sache, auch die Herausgabe einer Immobilie, auch für die Vornahme vertretbarer Leistungen, z. B. Mängelbeseitigung, und schließlich für den Anspruch auf Leistung unvertretbarer Handlungen, z. B. auf Auskunftserteilung.
Die rechtliche Wirkung einer solchen Zwangsvollstreckungsunterwerfung entspricht der eines vollstreckbaren Gerichtsurteils, mit dem der Beklagte zu einer entsprechenden Leistung verurteilt ist. Der Gläubiger der geschuldeten Leistung kann also aus einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde z. B. den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen, und zwar so und in gleicher Weise, als ob er der Gläubiger aus einem entsprechenden Gerichtsurteil wäre.
Dies macht jedoch den Schuldner nicht wehrlos. Er kann sich gegen die Zwangsvollstreckung wehren mit einer Vollstreckungsabwehrklage, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch, der auf diese Weise durchgesetzt werden soll, in Wirklichkeit nicht gegeben sind, etwa weil der Anspruch z. B. noch nicht fällig oder vielleicht auch bereits erfüllt ist. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Hierfür sind dann die örtlichen Gerichte zuständig.