Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht ist die Befugnis, den Kaufgegenstand zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben, den der Eigentümer mit einem Dritten schließt. Verkauft also der Eigentümer sein Grundstück und ist dieses Grundstück mit einem Vorkaufsrecht belastet, so kann der Vorkaufsberechtigte gegenüber dem Eigentümer erklären, daß er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Dadurch tritt er an die Stelle des Käufers (§ 463 BGB). Vorkaufsrechte können vertraglich vereinbart werden, etwa zwischen Geschwistern, wenn der eine von beiden das Elternhaus aus dem Nachlaß erwirbt und dem anderen ein Vorkaufsrecht für den Fall einräumt, daß er später verkauft.
Es gibt persönliche Vorkaufsrechte, die an einen ganz bestimmten Vorkaufsberechtigten gebunden sind. Sie können aber auch übertragbar und vererbbar sein. Vorkaufsrechte kann man auch bestellen für den jeweiligen Eigentümer eines bestimmten Grundstücks, etwa eines Nachbargrundstücks.
Neben diesen rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten gibt es auch gesetzliche Vorkaufsrechte, z. B. das Vorkaufsrecht des Mieters in § 577 BGB. Gesetzlich vorkaufsberechtigt sind z. B. auch Miterben, wenn ein Miterbe seinen Erbteil verkauft (§§ 2034 ff. BGB). Nach § 24 Baugesetzbuch (BauGB) hat die zuständige Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn für die betroffenen Flächen eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist oder wenn die betroffenen Flächen in einem Umlegungsgebiet oder einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegen, desgleichen im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB) und in anderen Fällen. Nach § 25 BauGB bestehen besondere Vorkaufsrechte im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes an unbebauten Grundstücken und dort, wo die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, um diese zu sichern. Deshalb darf das Grundbuchamt Grundstückskaufverträge nur durchführen und den neuen Eigentümer eintragen, wenn mit dem Antrag auf Umschreibung ein Negativattest – auch Vorkaufsrechtsbescheinigung genannt – der zuständigen Gemeinde vorgelegt wird, wonach entweder kein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht oder, falls es besteht, davon kein Gebrauch gemacht wird; dies gilt allerdings nicht für Eigentumswohnungen und Teileigentum.