Verwaltergenehmigung
Im Regelfall hat eine Wohnungs-/Teileigentümergemeinschaft, also die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und/oder Teileigentümer eines Wohn- und/oder Geschäftshauses, einen Verwalter. Über dessen Bestellung und Abberufung beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit (§ 26 WEG). Nach § 12 WEG kann von den Wohnungseigentümern (oder schon bei der Aufteilung des Mehrfamilienhauses durch Teilungserklärung) bestimmt werden, daß ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Häufig ist dieser „Dritte“ der Verwalter.
Wenn die Teilungserklärung eine solche Bestimmung enthält, ist diese auch im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eines jeden Wohnungs-/Teileigentums zitiert, so daß schon durch Einsichtnahme in das Grundbuch festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls auch in welchen Fällen die Veräußerung der Zustimmung des Verwalters bedarf.
Beurkundet der Notar einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung, muß er durch Einsichtnahme in das Grundbuch überprüfen, ob eine solche Verwaltergenehmigung erforderlich ist. Ist dies der Fall, wird im Regelfall die Fälligkeit des Kaufpreises auch davon abhängig gemacht, daß dem Notar diese Verwaltergenehmigung vorliegt. Die Zustimmung zur Veräußerung darf im übrigen nur aus wichtigem Grunde versagt werden (§ 12 Abs. 2 WEG).