Sanierungsvermerk
Hat der Gemeinderat die Einleitung eines Umlegungsverfahrens nach den Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen, sind davon alle in dem beschlossenen Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke betroffen.
Mit dem Umlegungsverfahren sollen im Regelfall die betroffenen Umlegungsgebiete auch hinsichtlich ihrer Erschließung neu gestaltet werden. In den Grundbuchblättern der betroffenen Grundstücke wird deshalb ein Umlegungsvermerk, auch Sanierungsvermerk genannt, eingetragen. Nach Möglichkeit sollen alle betroffenen Grundstückseigentümer nach Abschluß des Umlegungsverfahrens ein gleichwertiges Grundstück im Umlegungsgebiet erhalten, jedoch unter Beachtung der für die Neugestaltung notwendigen Zuordnung.
Wertunterschiede werden in Geld ausgeglichen. Während der Dauer des Umlegungsverfahrens bedürfen die Veräußerung, die Bestellung von Erbbaurechten, die Belastung, die Vereinbarung von Nutzungsverhältnissen auf unbestimmte Zeit oder für mehr als ein Jahr und auch die Teilung eines Grundstücks der Genehmigung der Gemeinde (§ 144 BauGB).