Reallast
Bei Grundstücksübertragungen, auch bei Kaufverträgen, werden gelegentlich statt einer sonstigen Gegenleistung Rentenzahlungen vereinbart, die der Erwerber des Grundbesitzes dem Veräußerer für eine bestimmte Zeit, gegebenenfalls auch dessen Erben, zu zahlen hat. Diese Verpflichtung zur Zahlung laufender Leistungen (Leibrente oder Dauernde Last) können durch die Eintragung einer Reallast im Grundbuch gesichert werden. Der Gläubiger hat dann aus dieser Reallast ein dingliches Recht, gesichert an dem damit belasteten Grundbesitz, ähnlich dem Gläubiger einer Hypothek oder einer Grundschuld (§§ 1105 ff. BGB).