Nießbrauch
Zu den Nutzungsrechten im weitesten Sinne zählt auch das Nießbrauchsrecht. Es berechtigt seinen Inhaber, die gesamten Nutzungen des mit dem Nießbrauch belasteten Gegenstandes für sich in Anspruch zu nehmen (§ 1030 BGB). Das Nießbrauchsrecht an Grundstücken entsteht wie alle Dienstbarkeiten durch Einigung der Beteiligten und Eintragung im Grundbuch.
Für die Eintragung bedarf es einer Bewilligung des Eigentümers in öffentlicher Urkunde, also durch eine Erklärung, die zumindest notariell beglaubigt ist. Der Nießbrauch kann auf Zeit und auch auf Lebenszeit des Berechtigten bestellt werden; er ist weder übertragbar noch vererblich, in jedem Falle erlischt er mit dem Tode des Nießbrauchers (§§ 1059, 1061 BGB).
Der Nießbraucher ist zum Besitz des Grundstücks berechtigt, hat aber auch die Pflicht, „für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen“ (§ 1041 BGB). Mit dem Nießbrauch verbunden ist die Verpflichtung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer, „für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhen, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden“ (§ 1047 BGB). Aus steuerlichen Gründen wird häufig zusätzlich vertraglich vereinbart, daß der Nießbraucher auch die außerordentlichen Lasten des Grundstücks (z. B. Erneuerung von „Dach und Fach“ etc.) zu tragen hat. Dies ermöglicht es dem Nießbraucher, die Einkünfte aus dem Belastungsgegenstand auch mit solchen Aufwendungen steuerlich zu verrechnen, die nicht zu den laufenden Lasten gehören, sondern als außerordentliche Lasten nach dem gesetzlichen Muster des Nießbrauches eigentlich vom Eigentümer zu tragen wären.