Eigentum, Eigentumsübergang
Der Eigentümer eines Grundstücks ergibt sich aus der Eintragung in der Ersten Abteilung des Grundbuchs. Eigentümer wird man also dadurch, daß in der Ersten Abteilung des Grundbuchs das Eigentum durch das Grundbuchamt umgeschrieben wird von dem Voreigentümer auf den neuen Eigentümer (§ 873 I BGB) – mit einer Ausnahme: Wer Erbe eines Grundstückseigentümers wird, erwirbt das Eigentum ohne Umschreibung des Eigentums bereits durch den Erbgang, also in dem Zeitpunkt, in dem der Erblasser stirbt; sobald die Erbfolge feststeht, wird das Grundbuch – gegen Nachweis der Erbfolge – entsprechend berichtigt. Von Nichtjuristen wird der Eigentumsübergang gelegentlich verwechselt mit dem Besitzübergang (siehe dort).