Bauträgervertrag
Hierunter versteht man einen Vertrag, mit dem ein Bauträger einem Käufer ein Grundstück oder Erbbaurecht verkauft, verbunden mit der von ihm als Bauherr übernommenen Verpflichtung, auf dem Kaufobjekt eine Baulichkeit (Haus, Wohnung oder Gewerbeobjekt) zu errichten und beides nach vollständiger Fertigstellung an den Käufer zu übergeben. Dieser zahlt den Kaufpreis für das Kaufobjekt und den Werklohn für die zu errichtende Baulichkeit nach Fertigstellung der Baulichkeit oder – je nach Vereinbarung – nach Baufortschritt und unter den strengen Auflagen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und, wenn der Erwerber Verbraucher im Sinne des Gesetzes (§ 13 BGB) ist, auch nach den Vorschriften zum Verbrauchervertrag (§§ 305 ff. BGB). Schon bei der Gestaltung des Bauträgervertrages sind deshalb die MaBV und §§ 305 ff. BGB zwingend durch den Notar zu beachten.