Auflassung
Der Übergang des Eigentums an einem Grundstück (oder einem Erbbaurecht) aufgrund eines Vertrages erfolgt mit Umschreibung im Grundbuch auf den/die neuen Eigentümer (Erbbauberechtigten). Voraussetzung für die Umschreibung im Grundbuch ist das Vorliegen einer notariell beurkundeten Erklärung der Beteiligten über die Einigung des eingetragenen Eigentümers mit dem Erwerber über den Übergang des Eigentums (§ 873 BGB). Diese Einigung heißt in der Gesetzessprache Auflassung (§ 925 BGB). Zu ihrer Wirksamkeit bedarf sie der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger, jedoch nicht persönlicher Anwesenheit der Beteiligten (Abgabe der Erklärung durch einen Vertreter genügt).