Ankaufsrecht
Es verschafft dem Ankaufsberechtigten das Recht, das betroffene Grundstück etc. irgendwann, z. B. bei Eintritt bestimmter Bedingungen, zu Konditionen zu erwerben, die im vorhinein festgelegt oder zumindest bestimmbar sein müssen. Häufig wird die Ausübung des Ankaufsrechtes von Bedingungen oder Voraussetzungen abhängig gemacht (z. B. vom Ableben des derzeitigen Eigentümers). Denkbar ist auch, daß das Ankaufsrecht nur für eine bestimmte Frist eingeräumt wird. Typisches Merkmal des Ankaufsrechtes ist es, daß es einseitig ausgeübt werden kann. Rechtlich besteht es darin, daß der Eigentümer dem Ankaufsberechtigten ein bindendes Verkaufsangebot macht, das der notariellen Beurkundung bedarf. Seine Einräumung kann auch durch eine Verfügung von Todes wegen (also durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen. In jedem Falle muß das Ankaufsrecht jedoch – notariell – so ausformuliert sein, daß die wesentlichen Merkmale (Vertragsgegenstand und Kaufpreis) des durch seine Ausübung entstehenden Kaufvertrages bereits festgelegt oder objektiv bestimmbar sind.