Abnahme
Hat der Bauträger oder der mit der Errichtung eines Gebäudes beauftragte Bauunternehmer das geschuldete Bauwerk so errichtet, wie es vertraglich vereinbart ist, hat er gegen den Käufer/Besteller einen Anspruch auf Abnahme (§ 640 BGB). Mit der Erklärung der Abnahme bestätigt der Käufer/Besteller, daß die geschuldete Leistung vereinbarungsgemäß erbracht ist. Nach der Systematik des Werkvertragsrechts wird damit der Anspruch auf vollständige Zahlung der Gegenleistung fällig (§ 641 BGB), soweit sie nicht bereits während der Bauzeit durch Raten, Abschlagszahlungen oder Teilleistungen erbracht ist. Taucht nach der Abnahme noch ein Mangel in der Beschaffenheit des abgenommenen Bauwerks auf, bleiben dem Käufer/Besteller die gesetzlichen oder vertraglichen Mangelbeseitigungsansprüche, Minderungs- oder Rücktrittsrechte. Mit der Abnahme geht aber die Gefahr zufälliger Schäden (durch höhere Gewalt, z. B. Sturm, Hochwasser etc.) auf den Erwerber über (§ 644 BGB). Deshalb wird in Bauträgerverträgen üblicherweise vereinbart, daß mit diesem Übergang auch die Rechte aus den entsprechenden Versicherungsverträgen an den Käufer übergehen.